PRIME HARVEST - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prime Harvest AG

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Prime Harvest AG mit Sitz in Zug.

1. Allgemeines

1.1    Der Vertrag wird mit der Rücksendung eines vom Auftraggeber unterzeichneten Exemplars der Offerte der Prime Harvest oder einer separaten Bestellung abgeschlossen.
1.2    Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.3    Erweist sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg versprechende Vereinbarung ersetzen.

2.    Ausführung der Arbeit

2.1 Prime Harvest verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausführung der vertraglich übernommenen Aufträge.
2.2 Prime Harvest kann die übernommenen vertraglichen Aufträge durch Dritte erfüllen lassen. In diesem Fall haftet Prime Harvest für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion des zugezogenen Dritten.
2.3 Der Auftraggeber wird andere Beratungsunternehmen während der Laufzeit des Vertrages, im Aufgabenbereich der Prime Harvest, nur nach vorheriger Abstimmung mit Prime Harvest einsetzen.

3.    Vorzeitige Auflösung

Der Auftrag kann von jedem Vertragspartner jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem andern verursachten Schadens verpflichtet (OR Art. 404). Prime Harvest hat auf jeden Fall Anspruch auf Vergütung für die bis zur Auflösung geleistete Arbeit. Tritt der Auftraggeber einseitig vom Vertrag zurück, so hat Prime Harvest zudem Anspruch auf Ersatz des ihr durch diesen Rücktritt entstandenen Schadens bzw. Teile des Umsatzausfalls.

4.    Urheberrecht

Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse der Prime Harvest nur zum vertraglich vereinbarten Zweck innerhalb seines eigenen Unternehmens verwenden. Der Auftraggeber darf somit die Arbeitsergebnisse ohne schriftliche Einwilligung der Prime Harvest weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen. Das Urheberrecht an den Arbeitsergebnissen verbleibt in jedem Fall bei Prime Harvest.

5.    Vertraulichkeit

5.1    Prime Harvest wahrt die Vertraulichkeit von vertraulichen Unterlagen und Informationen, die sie bei der Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen vom Auftraggeber erhält oder erfährt. Prime Harvest weist dazu ihre Mitarbeitenden und allenfalls zugezogene Dritte an, derartige Fabrikations- und Geschäftsunterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen. Prime Harvest ist jedoch befugt, bei der Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen gewonnene Erkenntnisse ohne Verletzung der Vertraulichkeit für die Erfüllung von Verträgen gegenüber Dritten zu verwenden.
5.2    Vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages überlassene Unterlagen des Auftraggebers verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und können von ihm innerhalb von zwei Jahren nach dem Abschluss des Vertrages jederzeit zurückgefordert werden.

6.    Abnahme

Der Auftraggeber hat das Arbeitsergebnis der Prime Harvest nach dessen Ablieferung umgehend zu prüfen. Sofern der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach der Ablieferung das Arbeitsergebnis gegenüber Prime Harvest nicht schriftlich beanstandet, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen und Prime Harvest haftet nur noch im Rahmen von Art. 7 dieser Geschäftsbedingungen.

7.    Haftung

7.1    Prime Harvest haftet für die sorgfältige Ausführung der gemäss Vertrag übernommenen Arbeiten.
7.2    Der Auftraggeber hat einen allfälligen Anspruch unverzüglich nach der Entdeckung des Fehlers schriftlich gegenüber Prime Harvest geltend zu machen. Der Haftungsanspruch gegenüber der Prime Harvest erlischt jedoch, sofern ein derartiger Anspruch nicht spätestens drei Monate nach der Übergabe des Arbeitsergebnisses geltend gemacht wird.
7.3    Die Haftung der Prime Harvest ist betraglich limitiert auf den im entsprechenden Vertrag vereinbarten Preis.
7.4    Prime Harvest haftet auf keinen Fall für indirekte Schäden oder Verluste.

8.    Verrechnungssätze

8.1    Die durch Prime Harvest in Rechnung gestellten Verrechnungssätze werden vertraglich, entweder im Vertrag selbst oder in einem Anhang dazu, festgelegt.
8.2    Prime Harvest behält sich vor, diese Verrechnungssätze periodisch, in der Regel jährlich, anzupassen. Vertraglich vereinbarte Verrechnungssätze gelten jedoch ohne gegenteilige Verabredung für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag.

9.    Zahlungsbedingungen

9.1    Prime Harvest stellt monatlich Rechnung für die bisher geleistete Arbeit und eingegangene Kosten.
9.2    Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben etc., zur Zahlung fällig.
9.3    Hält der Auftraggeber einen Zahlungstermin nicht ein, so ist er ohne weitere Mahnung ab Fälligkeitsdatum in Verzug.

10.    Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1    Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
10.2    Gerichtsstand für den Auftraggeber und Prime Harvest ist Zug/Schweiz. Prime Harvest ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu belangen.



Ausgabe November 2015